AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Barcatering & Cocktail-Workshops
Just a Bar by Nino Berger
Zinzendorfgasse 4
8010 Graz
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1. Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Nino Berger, Einzelunternehmer, Graz, Österreich(nachfolgend „Auftragnehmer“)und seinen Kunden (Verbraucher und Unternehmer) betreffend Barcatering, mobile Cocktailservices sowie Cocktail-Workshops. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, sofern ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
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2. Vertragsabschluss: Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande durch:•schriftliche Angebotsannahme (E-Mail ausreichend), oder• schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Mit Vertragsabschluss gilt der vereinbarte Termin als verbindlich reserviert.________________________________________
3. Leistungsumfang: Der Auftragnehmer erbringt mobile Cocktailcatering-Dienstleistungen inklusive Barkeeper-Service, mobilem Bar-Equipment sowie Zutaten gemäß individuell vereinbartem Angebot. Der Auftragnehmer behält sich vor, das eingesetzte Bar- und Transport-Setup (z.B. Lastenrad, mobiles Bar-Modul oder alternatives Setup) an örtliche Gegebenheiten, Witterungsbedingungen oder organisatorische Erfordernisse anzupassen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes optisches oder technisches Setup besteht nicht, sofern die vereinbarte Leistung in Art, Umfang und Qualität vertragsgemäß erbracht wird.
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4. Mindestbuchung:
Die Mindestbuchung beträgt:
•4 Stunden Barkeeper-Service
• Mindestabnahme von Cocktails laut Angebot
Wird die Mindestmenge nicht konsumiert, wird dennoch die vereinbarte Mindestmenge verrechnet.
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5. Preise & Zahlungsbedingungen: Alle Preise verstehen sich in Euro gemäß individuellem Angebot. Sofern nicht anders vereinbart:
•Die Rechnungslegung erfolgt nach dem Event.
•Rechnungen sind binnen 7 Tagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten:
•bei Unternehmern die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB,
•bei Verbrauchern die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß ABGB.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mahnspesen geltend zu machen.
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6. Stornobedingungen: Stornierungen bedürfen der Schriftform. Es gelten folgende Stornogebühren:
•bis 30 Tage vor dem Event: 20 % des Auftragswertes
•29–14 Tage vor dem Event: 50 %
•13–7 Tage vor dem Event: 75 %
•ab 6 Tage vor dem Event oder bei Nichterscheinen: 100 %
Maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Stornierung.
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7. Pflichten des Kunden: Der Kunde sorgt für:
•einen geeigneten und sicheren Standort für Bar & Equipment
•erforderliche behördliche Genehmigungen
•rechtzeitigen Zugang zum Veranstaltungsort
Der Kunde haftet für Schäden, die durch Gäste oder Dritte am Equipment des Auftragnehmers verursacht werden.
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8. Anfahrt & Zugänglichkeit: Die Anfahrt innerhalb des Stadtgebiets Graz ist im Angebotspreis inkludiert. Bei Veranstaltungen außerhalb von Graz (ab ca. 20 km vom Unternehmenssitz) erfolgt die Anreise mit einem geeigneten Transportfahrzeug. In diesem Fall wird eine im Angebot ausgewiesene KFZ-Pauschale verrechnet, deren Höhe sich nach der Distanz richtet. Der Kunde stellt sicher, dass der Veranstaltungsort für den Transport und Aufbau der mobilen Bar – sowohl mit Lastenfahrrad als auch mit Transportfahrzeug – geeignet und barrierefrei zugänglich ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass:
•eine ausreichend breite und befestigte Zufahrt besteht
•keine unüberwindbaren Stufen, Engstellen oder Hindernisse den Transport erheblich erschweren
•ein geeigneter Aufbauplatz zur Verfügung steht.
Sollte der Zugang erheblich erschwert sein oder zusätzlichen Transportaufwand verursachen, behält sich der Auftragnehmer vor, den Mehraufwand gesondert zu verrechnen oder bei Unzumutbarkeit vom Vertrag zurückzutreten.
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9. Haftung: Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Für das Verhalten von Gästen – insbesondere alkoholbedingte Schäden – übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Produkthaftung bleiben unberührt.
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10. Jugendschutz: Die Abgabe von alkoholischen Getränken erfolgt ausschließlich gemäß den geltenden österreichischen Jugendschutzbestimmungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zweifeln einen Altersnachweis zu verlangen.
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11. Ausschank & sichtbare Alkoholisierung. Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich vor, die Ausgabe von alkoholischen Getränken zu verweigern, sofern eine Person:
•offensichtlich stark alkoholisiert ist,
•gegen Jugendschutzbestimmungen verstößt,
•sich aggressiv oder sicherheitsgefährdend verhält.
Die Entscheidung über die weitere Ausgabe von Alkohol liegt ausschließlich im Ermessen des Auftragnehmers bzw. des eingesetzten Personals.
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12. Höhere Gewalt: Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z.B. extreme Wetterbedingungen, behördliche Anordnung, Naturereignisse oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse) nicht durchgeführt werden, sind beide Parteien von der Leistungspflicht befreit. Bereits erbrachte Leistungen oder nachweislich entstandene Aufwendungen können verrechnet werden.
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13. Verhinderung des Auftragnehmers: Kann der Auftragnehmer aufgrund von Krankheit, Unfall oder sonstigen unvorhersehbaren Umständen die vereinbarte Leistung nicht persönlich erbringen, ist er berechtigt, einen qualifizierten Ersatz-Barkeeper zu stellen. Ist auch dies nicht möglich, entfällt die Leistungspflicht. Bereits geleistete Zahlungen werden rückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
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14. Anwendbares Recht & Gerichtsstand: Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Graz.
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